Am 27. April 2025 wählt Wien: Wer gestaltet die nächsten fünf Jahre?
Unterstützung für Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose auf dem Weg zu einer Universitätsausbildung. Für Studierende, die aufgrund von Behinderung oder Erkrankung mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, gibt es an beinahe allen österreichischen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen eigene Ansprechpersonen.
Erkläre mal!
Hier werden dann Begriffe erklärt, die man vielleicht nicht kennt oder Gegenfalls erklären sollte, um Unklarheiten zu vermeiden.
Studienbeihilfe
Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen. Für den Bezug von Studienbeihilfe gelten auch die allgemeinen Voraussetzungen.
Besteht ein Grad der Behinderung von mindestens 50 %, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um zwei Semester. Die Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes achgewiesen werden. Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende um EUR 160,00 monatlich.
Für Studierende mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze bei Studienbeginn von 30 auf 35 Jahre. Es muss mit dem Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres, dh bis zum 35. Geburtstag begonnen werden (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Ansonsten besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Nähere Informationen finden Sie auf der Website www.stipendium.at.
Weitere staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für Studierende mit Behinderung
In Härtefällen, in denen mit einer Studienbeihilfe aus rechtlichen Gründen keine ausreichende Förderung möglich ist, kann die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister eine Studienunterstützung gewähren. Nähere Informationen erteilt die Abteilung IV/12 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.